Hm, Didymos verlinkt ein Urteil auf seiner Seite, das genau das widerlegt: klick.Millefiori hat geschrieben:jede firma ist gesetzlich verpflichtet, das porto zu übernehmen, bei reklamationen sowieso und bei widerruf auch, wenn die bekannten kriterien erfüllt sind.
Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Sicher verdient Didymos gut am ATTA-tum, keine Frage, aber ich denke, im Vergleich zum normalen Handel sind ATTA-Kunden auch aufwändiger zu behandeln, denn relativ gesehen gibt es sicher eine Menge mehr Sendungen hin und zurück, Retouren müssen auch wieder überprüft etc. werden, das verursacht auch alles Kosten. Kann ja gut sein, dass das solche Ausmaße angenommen hat, dass diese Entscheidung naheliegend war. Stichwort: ich bestell's mal zum Streicheln oder Anschauen.
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Millefiori
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Anne, in dem Urteil geht es aber um die HINsendung, nicht um die retoure...
liebe Grüße von mir mit
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Auf meinem Grabstein soll stehen: Schau nicht so doof, ich läge jetzt auch lieber am Strand!
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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Ja, die Hinsendung im Falle eines Widerrufs, also die Retoure.
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Millefiori
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hin-sendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass
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dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrau-chern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.
steh ich jetzt so auf dem schlauch???
übertragen wäre ja didymos die beklagte firma...
dann unterstützt das urteil doch meine meinung...???
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dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrau-chern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.
steh ich jetzt so auf dem schlauch???
übertragen wäre ja didymos die beklagte firma...
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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Nee, das Schriftstück sagt ja, dass die Klage abgewiesen wird, das also der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. So lese ich das jedenfalls.
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Millefiori
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.
die revision der beklagten (das ist die verkäuferin) wird zurückgewiesen...
ICH WILL DAS JETZT WISSEN!!!

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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Na, dann müssen wir jemanden fragen, der sich auskennt denke ich 
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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Also, was ich oben geschrieben habe war Quatsch, aber mir ist es zu doof, das jetzt alles zu lesen 
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Millefiori
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
hey, du, ich hab das auch nur überflogen...
lustig wär ja, wenn das didymos verlinkt hat um zu beweisen, dass sie nicht zahlen müssen und das urteil belegt genau das gegenteil (was ich ja glaub)
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Annealt
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Re: Versandkostenerstattung für zurückgeschickte Tücher
Nee, ich glaube, da gibt es weiter hinten irgendeine Sonderklausel, die ihnen Recht gibt, aber ich bin jetzt zu faul, die zu suchen. Ich habe nicht umsonst bewusst NICHT Jura studiert 
