Wichtig: Arbeit im Gesundheitswesen und das Mutterschutzgesetz/Stillzeit
Verfasst: 04.09.2020, 11:14
Ich hatte neulich eine Reihe von sehr aufschlussreichen Telefonaten.
Kurz gefaßt: dank einer "Gesetzeslücke" ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, als Mitarbeiterin im Gesundheitswesen die gesetzlich geschützte Stillzeit (also das erste Lebensjahr des Kindes) über im Beschäftigungsverbot zu bleiben, also beispielsweise für mich konkret: bei vollen Bezügen (statt Elterngeld) zu Hause zu sein. Diese Tatsache scheint kaum bekannt zu sein. Daher möchte ich hier darüber informieren.
Langfassung: Irgendwann hat mir eine befreundete Tierärztin erzählt, daß sie das erste Lebensjahr ihrer Kinder jeweils voll bezahlt zu Hause verbracht hat. Hinge irgendwie mit dem Infektionsschutz zusammen. Ich war zu dem Zeitpunkt mit K2 schwanger, im Rettungsdienst tätig und fragte nach: bei meinem AG, bei meinem Betriebsarzt, bei meinen Kolleginnen. Keiner wußte da etwas von. Ich ließ es auf sich beruhen.
Jetzt: K3 kündigt sich an. Neuer AG, neue Kolleginnen, neuer Betriebsarzt - keiner kann sich einen Reim darauf machen. Ich werde aber an die Bezirksregierung verwiesen. Und da folgende Aussage:
Das sei fachlich völlig richtig, aber man sei angehalten, das nicht zu breit zu kommunizieren. Da ich aber direkt nachgefragt habe, sei eine Auskunft möglich.
Im Mutterschutzgesetz (Bundesgesetz!) ist es eigentlich klar geregelt. In der Stillzeit (mit der bekannten zeitlichen Begrenzung) gelten alle Regeln zum Schutz von Mutter und Kind, die in der Schwangerschaft auch schon gegolten haben. Es entfallen nur die Regelungen zur Alleinarbeit und die zur besonderen körperlichen Beanspruchung durch zB Arbeiten in gebückter Haltung, mit Lasten etc. Der Infektionsschutz greift aber schon bei Dingen wie Assistenz bei der Punktion von peripheren Gefäßen oder der Rasur von Patienten, auch wenn dabei Sicherheitskanülen und -klingen verwendet werden.
Ganz deutlich aufgeschlüsselt ist es zB hier im Merkblatt der Ärztekammer Sachsen: https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/do ... t_2018.pdf
Für meinen AG heißt das: schwanger oder stillend, ich darf nicht im Außendienst (auf dem Rettungswagen etc.) eingesetzt werden. Er kann mir einen Arbeitsplatz im Innendienst anbieten (hat das aber in der Schwangerschaft schon als unmöglich abgelehnt). Das ist analog sicher auch in anderen medizinischen Bereichen möglich.
Und ganz konkret heißt das für mich: Ich werde ein Gespräch mit dem AG führen und ihm meine Rückkehr nach dem Mutterschutz ankündigen. Der Betriebsarzt muß dann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, diese wird entsprechend ausfallen und ich werde weiterhin im Beschäftigungsverbot sein. Sollte sich wieder Erwarten ein Arbeitsplatz im Innendienst ergeben, nehme ich eben doch die Elternzeit.
Ich hoffe, daß diese Tatsachen sich weiter verbreiten! Vielleicht ist es ja auch nur im Rettungsdienst bisher unbekannt?
Kurz gefaßt: dank einer "Gesetzeslücke" ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, als Mitarbeiterin im Gesundheitswesen die gesetzlich geschützte Stillzeit (also das erste Lebensjahr des Kindes) über im Beschäftigungsverbot zu bleiben, also beispielsweise für mich konkret: bei vollen Bezügen (statt Elterngeld) zu Hause zu sein. Diese Tatsache scheint kaum bekannt zu sein. Daher möchte ich hier darüber informieren.
Langfassung: Irgendwann hat mir eine befreundete Tierärztin erzählt, daß sie das erste Lebensjahr ihrer Kinder jeweils voll bezahlt zu Hause verbracht hat. Hinge irgendwie mit dem Infektionsschutz zusammen. Ich war zu dem Zeitpunkt mit K2 schwanger, im Rettungsdienst tätig und fragte nach: bei meinem AG, bei meinem Betriebsarzt, bei meinen Kolleginnen. Keiner wußte da etwas von. Ich ließ es auf sich beruhen.
Jetzt: K3 kündigt sich an. Neuer AG, neue Kolleginnen, neuer Betriebsarzt - keiner kann sich einen Reim darauf machen. Ich werde aber an die Bezirksregierung verwiesen. Und da folgende Aussage:
Das sei fachlich völlig richtig, aber man sei angehalten, das nicht zu breit zu kommunizieren. Da ich aber direkt nachgefragt habe, sei eine Auskunft möglich.
Im Mutterschutzgesetz (Bundesgesetz!) ist es eigentlich klar geregelt. In der Stillzeit (mit der bekannten zeitlichen Begrenzung) gelten alle Regeln zum Schutz von Mutter und Kind, die in der Schwangerschaft auch schon gegolten haben. Es entfallen nur die Regelungen zur Alleinarbeit und die zur besonderen körperlichen Beanspruchung durch zB Arbeiten in gebückter Haltung, mit Lasten etc. Der Infektionsschutz greift aber schon bei Dingen wie Assistenz bei der Punktion von peripheren Gefäßen oder der Rasur von Patienten, auch wenn dabei Sicherheitskanülen und -klingen verwendet werden.
Ganz deutlich aufgeschlüsselt ist es zB hier im Merkblatt der Ärztekammer Sachsen: https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/do ... t_2018.pdf
Für meinen AG heißt das: schwanger oder stillend, ich darf nicht im Außendienst (auf dem Rettungswagen etc.) eingesetzt werden. Er kann mir einen Arbeitsplatz im Innendienst anbieten (hat das aber in der Schwangerschaft schon als unmöglich abgelehnt). Das ist analog sicher auch in anderen medizinischen Bereichen möglich.
Und ganz konkret heißt das für mich: Ich werde ein Gespräch mit dem AG führen und ihm meine Rückkehr nach dem Mutterschutz ankündigen. Der Betriebsarzt muß dann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, diese wird entsprechend ausfallen und ich werde weiterhin im Beschäftigungsverbot sein. Sollte sich wieder Erwarten ein Arbeitsplatz im Innendienst ergeben, nehme ich eben doch die Elternzeit.
Ich hoffe, daß diese Tatsachen sich weiter verbreiten! Vielleicht ist es ja auch nur im Rettungsdienst bisher unbekannt?