So, Kind schläft und lässt mir hoffentlich genug Zeit zum Antworten.
Zum einen gibt es den
Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzproduken, den die WHO 1981 herausgebracht hat. In Artikel 2 kann man nachlesen, worauf sich diese Kodex bezieht, dazu gehört z.B. eben auch "flaschengefütterte Beikost" und "Säuglingsflaschen und Sauger". (Wer mag, kann den Artikel ja mal komplett lesen, sehr interessant vor allem im Vergleich zur Umsetzung im deutschen und europäischen Gesetzestext

)
In regelmäßigen Abständen werden die Mitgliedsstaaten mehr oder weniger eindringlich gebeten diesen Kodex umzusetzen und in den nationalen Gesetzen zu integrieren. ( im Einzelnen hier nachzulesen:
http://www.reich-schottky.de/kodex.html)
Deutschland hat es dann 1994/95 auch mal geschafft ein "Pseudo-Kodex-Gesetz" zu erstellen, das Säuglingsnahrungswerbegesetz (SNWG). Das wurde dann 2005 mit in die
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) eingebracht. Dort ist bezogen auf Säuglingsnahrung festgelegt, was drin sein darf und muss und in welcher Konzentration. Außerdem ist der Unterschied zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung definiert, §1(6)
3. Säuglingsanfangsnahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.
In §14 geht es dann weiter mit der Säuglingsnahrung, was darf in welcher Höhe enthalten sein oder auch nicht, 14c beschäftigt sich mit der Zusammensetzung, die im Anhang sehr genau definiert sind, um Beikost geht es in 14d.
Uns interessiert aber doch die Umsetzung des Kodex, dazu gibt es dann in diesem ellenlangen Text diesen kurzen Abschnitt:
§ 25a
(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
1.
in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint,
2.
andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder
3.
die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über
1.
den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,
2.
die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens,
3.
die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen,
4.
die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,
5.
erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.
(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.
Das hört sich doch toll an, oder

Es bezieht sich eben leider nur auf Säuglingsanfangsnahrung, NICHT auf Folgenahrungen, Beikostprodukte, Sauger, Flaschen usw. wie im Kodex beschrieben. Und Werbung darf verteilt werden, wenn der Hersteller erstmal brav die Vorteile des Stillens und Nachteile des Nicht-Stillens aufzählt, bevor er begeistert beschreibt wie inhaltstoffreich seine Nahrung ist und wie leicht doch anzurühren.
Das grün markierte macht das ganze noch lächerlicher: Es darf nichts verteilt werden, AUSSER auf Wunsch und ohne Handelsmarke. Voll clever gemacht, die Babynahrungsindustrie verteilt Infomaterial also nur auf Wunsch (der Krankenhäuser, Hebammen, Kinderärzte...) und für fast alle Mütter reicht doch auch der Firmenname um das entsprechende Anfangs- oder Folgenahrungsprodukt in Verbindung zu bringen.
Das ist das deutsche Gesetz zu dem Thema und es ist leider (bewusst?) so schwammig gehalten, dass weiter fröhlich Werbung der betreffenden Firmen gemacht werden darf, die gegen den Kodex verstößt. Auch medela verstößt gegen den Kodex, aber nicht gegen ein Gesetz, denn von Werbung für Stillhilfsmittel und Flaschen/ Sauger ist da ja nicht die Rede von.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L
401
0033:DE:PDF ist (zur Vollständigkeit) noch ein Link zu einer Richtlinie der EU, Werbung ab Artikel 14, da geht es auch um Säuglingsanfangsnahrung.