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Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 08:04
von jusl
Aber der o.a. Kodex ist ja nicht gesetzlich gebunden, oder!?
Nein, ein Kodex ist ein Kodex, kein Gesetz.
Nach der Formulierung des Kodex' waren alle UN aufgefordert, den Kodex in ihren Staaten gesetztlich umzusetzen. Das SNWG ist das, was in D dabeiherauskam; mit ihm werden die Minimalziele des Kodex' nicht einmal ansatzweise erreicht... sehr bedauerlich.

Einige Firmen halten sich sozusagen "freiwillig" an den Kodex (und werben DAMIT ;-)), aber wie man z.B. an Medela in den letzten Jahren sah: Es lohnt sich schlichtweg nicht. Medela war mal quasi kodexkonform und ist es ganz offen inzwischen nicht mehr.

LG
Julia

Re: AW: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 08:22
von palme56
Das SGNW gibt es so nicht mehr, gesetzlich ist in Deutschland nur die Werbung von Anfangsnahrung untersagt. Schreibe im laufe des Tages ausführlich vom Computer.

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Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 09:19
von jusl
Oh ja, bitte, wenn Du da neuere juristische Infos hast, bitte hier posten.
Danke!
LG
Julia

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 11:12
von Lauretta
Danke für Eure Infos!

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 13:44
von palme56
So, Kind schläft und lässt mir hoffentlich genug Zeit zum Antworten.

Zum einen gibt es den Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzproduken, den die WHO 1981 herausgebracht hat. In Artikel 2 kann man nachlesen, worauf sich diese Kodex bezieht, dazu gehört z.B. eben auch "flaschengefütterte Beikost" und "Säuglingsflaschen und Sauger". (Wer mag, kann den Artikel ja mal komplett lesen, sehr interessant vor allem im Vergleich zur Umsetzung im deutschen und europäischen Gesetzestext :wink: )
In regelmäßigen Abständen werden die Mitgliedsstaaten mehr oder weniger eindringlich gebeten diesen Kodex umzusetzen und in den nationalen Gesetzen zu integrieren. ( im Einzelnen hier nachzulesen: http://www.reich-schottky.de/kodex.html)

Deutschland hat es dann 1994/95 auch mal geschafft ein "Pseudo-Kodex-Gesetz" zu erstellen, das Säuglingsnahrungswerbegesetz (SNWG). Das wurde dann 2005 mit in die Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) eingebracht. Dort ist bezogen auf Säuglingsnahrung festgelegt, was drin sein darf und muss und in welcher Konzentration. Außerdem ist der Unterschied zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung definiert, §1(6)
3. Säuglingsanfangsnahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

In §14 geht es dann weiter mit der Säuglingsnahrung, was darf in welcher Höhe enthalten sein oder auch nicht, 14c beschäftigt sich mit der Zusammensetzung, die im Anhang sehr genau definiert sind, um Beikost geht es in 14d.

Uns interessiert aber doch die Umsetzung des Kodex, dazu gibt es dann in diesem ellenlangen Text diesen kurzen Abschnitt:
§ 25a
(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die

1.
in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint,
2.
andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder
3.
die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.

(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über

1.
den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,
2.
die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens,
3.
die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen,
4.
die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,
5.
erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.
Das hört sich doch toll an, oder :wink: Es bezieht sich eben leider nur auf Säuglingsanfangsnahrung, NICHT auf Folgenahrungen, Beikostprodukte, Sauger, Flaschen usw. wie im Kodex beschrieben. Und Werbung darf verteilt werden, wenn der Hersteller erstmal brav die Vorteile des Stillens und Nachteile des Nicht-Stillens aufzählt, bevor er begeistert beschreibt wie inhaltstoffreich seine Nahrung ist und wie leicht doch anzurühren.

Das grün markierte macht das ganze noch lächerlicher: Es darf nichts verteilt werden, AUSSER auf Wunsch und ohne Handelsmarke. Voll clever gemacht, die Babynahrungsindustrie verteilt Infomaterial also nur auf Wunsch (der Krankenhäuser, Hebammen, Kinderärzte...) und für fast alle Mütter reicht doch auch der Firmenname um das entsprechende Anfangs- oder Folgenahrungsprodukt in Verbindung zu bringen.

Das ist das deutsche Gesetz zu dem Thema und es ist leider (bewusst?) so schwammig gehalten, dass weiter fröhlich Werbung der betreffenden Firmen gemacht werden darf, die gegen den Kodex verstößt. Auch medela verstößt gegen den Kodex, aber nicht gegen ein Gesetz, denn von Werbung für Stillhilfsmittel und Flaschen/ Sauger ist da ja nicht die Rede von.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:401:0001:0033:DE:PDF ist (zur Vollständigkeit) noch ein Link zu einer Richtlinie der EU, Werbung ab Artikel 14, da geht es auch um Säuglingsanfangsnahrung.

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 13:52
von klimaforscherin
Danke für die Informationen!
Deswegen hatte ich auch hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ vor einiger Zeit nicht das Säuglingsernährungsgesetz, sondern die Diätverordnung gefunden!
Sehe ich es richtig, dass das Säuglingsernährungsgesetz durch die Diätverordnung noch weiter aufgeweicht wurde?

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 14:49
von palme56
Es geht in der Verordnung hauptsächlich um die Kennzeichnung und die Zusammensetzung diätetischen Lebensmittel u.a. auch Säuglingsnahrung, ein paar Absätze über Werbung rein, fertig. Die Inhalte des Kodex werden fast gar nicht aufgegriffen.

Indirekt Werbung ist davon überhaupt nicht betroffen und Strategien des Babynahrungsindustrie sind da teils auch sehr subtil.

Schau mal bei Hip* auf die Online-Seite, da gibt es eine App mit Tipps für babyfreundliche Restaurants, Wickelräume... Babyfreundlich, so eine zufällige Wortwahl :wink:
Bei Ale**te gibt es den Babyservice der Tipps zum Stillen und vor allem Tipps zum "Abstillen" und "wenn die Milch nicht reicht". Über die Qualität der angebotenen telefonischen Stillberatung mag ich gar nicht nachdenken.

Kodexkonform ist das alles nicht, gesetzlich ist es in Ordnung.

Auch die Beeinflussung von Personal im Gesundheitswesen ist da nicht die Rede von, da ist, finde ich, gerade Me*dela groß im Kommen, weil die eben "nur" Stillhilfsmittel verkaufen und "eigentlich ja fürs Stillen sind" :roll:

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 14:56
von jusl
Danke für die Zusammenstellung dieser Infos!
LG
Julia

Re: Werbung für Muttermilchersatzprodukte und Zubehör

Verfasst: 25.07.2013, 17:40
von palme56
Gerne!