Sinchen1985 hat geschrieben:Hm, das war nicht immer die gleiche person und durchaus auch echte zollbeamte. Und die sagten mir, das geschenke zollfrei sind.
Das stimmt so definitiv nicht:
Privatsendungen
Zölle
Private Kleinsendungen sind in den meisten Fällen Geschenksendungen. Diese sind zollfrei und unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, wenn alle in Artikel 25 bis 27 ZollbefreiungsVO genannten nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Es muss sich um eine Sendung handeln, die gelegentlich von einer Privatperson in einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt wird. Die Befreiung gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland (nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend) und
die Waren dieser Sendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihre Art noch ihre Menge vermuten lassen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt und
der Empfänger diese vom Absender ohne irgendeine Bezahlung, Gegenleistung oder vergleichbare Ersatzleistung erhält (damit sind z.B. Tauschsendungen ausgeschlossen) und
deren Warenwert nicht über 45 Euro liegt (einschließlich des Wertes der unten aufgeführten, mengenmäßig begrenzten Waren).
Wie wird der Warenwert ermittelt?
Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 45 Euro ist der Warenwert ggf. einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; wie in der Zollinhaltserklärung (CN 22/CN 23) ausgewiesen. Eine Prüfung, ob die Beförderungs- bzw. Portokosten in diesem Wert enthalten sind, erfolgt nicht.
Eine "Sendung" ist die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird - unabhängig davon ob die Sendung aus mehreren Packstücken besteht.
Übersteigt der Wert einer unteilbaren Ware die Wertgrenze von 45 Euro, sind die Einfuhrabgaben vom vollen Wert zu erheben.
Beispiel:
Eine natürliche Person verschickt aus den USA als Geschenk ein Paar Schuhe (Wert: 70 Euro) an eine andere Privatperson nach Deutschland.
Schuhe sind als nicht teilbare Ware anzusehen, da der einzelne Schuh alleine nicht verwendbar bzw. handelsüblich erwerbbar ist. In diesem Fall sind die Einfuhrabgaben auf der Grundlage von 70 Euro zu erheben.
Quelle